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19.10.2007 - Bundesgerichtshof verschärft Jugendschutz im Internet

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Computernutzer
Karlsruhe (AFP) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Anforderungen beim Schutz von Jugendlichen vor pornografischen Internetseiten verschärft. Die früher übliche Überprüfung des Alters durch Eingabe einer Ausweis- oder einer Kreditkartennummer reicht laut dem Urteil nicht aus. Der BGH bestätigte die Forderung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach einer persönlichen Identifikation. Nach eigenen Angaben haben beide der streitenden Anbieter ihre Systeme inzwischen bereits geändert.

Nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag darf "harte" Pornografie mit Gewalt, Kindern und Tieren generell nicht gezeigt werden, "normale" Pornografie nur dann, wenn sie ausschließlich Erwachsenen zugänglich ist. Bei den gängigen "Altersverifikationssystemen" (AVS) war es früher üblich, vor dem Zugang auf entsprechende Internetseiten die Nummer eines Ausweises, der Kreditkarte, einer Bankverbindung oder ähnliche Angaben abzufragen. Diese Angaben wurden dann auf Plausibilität überprüft. Demgegenüber verlangte die KJM eine zumindest einmalige persönliche Identifikation der Teilnehmer.

Ein Anbieter in Düsseldorf entwickelte daher ein System, bei dem ein Minispeicher, sozusagen als elektronischer Schlüssel, zugeschickt und von der Post nur gegen Vorlage des Personalausweises ausgehändigt wird. Die pornografischen Internetseiten sind nur zugänglich, wenn dieser USB-Stick in den Computer eingesteckt ist. Mit einer Klage gegen den Wettbewerber und Marktführer in Mainz machte das Düsseldorfer Unternehmen geltend, dessen herkömmliches AVS mit Ausweisdaten sei unzureichend und daher auch wettbewerbswidrig.

Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stimmte dem nun auch der BGH zu: Der Jugendschutz verlange eine "effektive Barriere", betonten die Karlsruher Richter. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssten ausgeschlossen sein. Dies sei bei den früheren AVS nicht der Fall, weil sich Jugendliche leicht Ausweisnummern ihrer Eltern oder erwachsener Bekannter beschaffen könnten. Das Argument, in anderen Ländern sei der Jugendschutz weit weniger scharf, ließ der BGH nicht gelten. Das deutsche Recht gelte auch für ausländische Anbieter. Dass es diesen gegenüber schwerer durchzusetzen sei, bedeute nicht einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Nach eigenen Angaben hat auch der Mainzer Anbieter als Konsequenz des Düsseldorfer OLG-Urteils sein bisheriges AVS vom Markt genommen. Inzwischen würden persönliche Zugangsdaten verschickt und ebenfalls nur gegen Vorlage des Personalausweises ausgehändigt.

(19.10.2007 / Quelle: © 2007 AFP)