News-Archiv
28.09.2007 - Freispruch für Ebay-Käufer nach Ersteigern gestohlener Ware
Beim Vorwurf der Hehlerei wegen des Ersteigerns gestohlener Auktionsware komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, urteilte die Strafkammer des Landgerichts in Pforzheim. Im vorliegenden Fall habe "die Gesamtwürdigung aller Umstände nicht dazu geführt, dass es sich dem Angeklagten geradezu aufgedrängt hätte, dass es sich um Diebesgut handeln musste". Bei vergleichbaren Auktionen sei es grundsätzlich üblich, mit einem sehr niedrigen Anfangsgebot zu beginnen. Auch müsse der Betrag, zu dem der Zuschlag erfolgt, nicht dem tatsächlichen Wert des ersteigerten Gegenstands entsprechen.
Das Landgericht widersprach damit in der Berufungsverhandlung der Auffassung des Amtsgerichts Pforzheim. Das erstinstanzliche Gericht war zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Gerät aus einem Diebstahl stammte. Einen solchen bedingten Vorsatz vermochte das Landgericht aber nicht zu erkennen. Als Fahrlässigkeitstat ist Hehlerei jedoch nicht strafbar. Im vorliegenden Fall habe es auch keine weiteren Umstände gegeben, die den Erwerber eindeutig auf das Diebesgut hinweisen mussten, befand das Landgericht. Insbesondere stammte das Angebot aus einem EU-Land, in dem der Gerätehersteller präsent sei. Das gestohlene Navigationsgerät war von Polen aus über Ebay verkauft worden.
(28.09.2007 / Quelle: © 2007 AFP)



